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SCHWEIZ: Bundesgericht bestätigt Adoptionsverbot
family image(05.05.11/pm) Das Bundesgericht bestätigt mit einem Präzedenzurteil das Adoptionsverbot für schwul-lesbische Paare...

Maria von Känel und Martina Scheibling leben in einer eingetragenen Partnerschaft und sie sind beide jeweils einmal Mutter. Ihren Wunsch nach Kindern erfüllten sich die Beiden durch Samenspende. Vor Gericht wollten sie nun erreichen, dass sie das Recht auf eine Stiefkindadoption erhalten, sprich, dass sie das Kind der jeweils ihren Partnerin adoptieren können. Das Bundesgericht hat nun am Donnerstag, 5. Mai, diese Klage abgewiesen und den Beiden die Adoption verweigert - wie bereits die Instanzen zuvor.

Noch ist allerdings nicht das letzte Wort in dieser Angelegenheit gesprochen. Die beiden Frauen haben nach wie vor die Möglichkeit, die Klage bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen. Dort stehen ihre Chancen umso besser, denn die Richter in Strassburg haben bereits einer lesbischen Französin zu einer Adoption verholfen, obwohl das französische Gesetz dies ebenfalls verbieten würde (gay.ch berichtete).
 
SCHWEIZ: Bundesgerichtsverhandlung zur Stiefkindadoption in eingetragener Partnerschaft
(02.05.11/pm) Das Bundesgericht urteilt am Donnerstag 5. Mai 2011 zum ersten Mal über die Rechtmässigkeit des Verbots der Stiefkindadoption im Partnerschaftsgesetz und dessen Folgen für die Kinder. Die Klägerin und der Dachverband Regenbogenfamilien rechnen sich Chancen auf ein positives Urteil aus und hoffen auf ein Ende der Diskriminierung. In jedem Fall wird das Gerichtsurteil wegweisend sein für die weitere Diskussion der Gleichstellung von Lesben und Schwulen in eingetragenen Partnerschaften.

Im März 2009 hat die Klägerin Maria von Känel Scheibling auf gemeinsamen Wunsch mit ihrer Partnerin die Stiefkindadoption ihrer Tochter bei der Wohngemeinde im Zürcher Oberland beantragt. Der Antrag wurde aufgrund des ausdrücklichen Adoptionsverbots im Partnerschaftsgesetz (Art. 28) von der Behörde abgelehnt. Von Känel Scheibling hat gegen den Beschluss beim Bezirksgericht und danach beim Obergericht des Kantons Zürich rekurriert. Beide Instanzen haben ihrem Antrag nicht stattgegeben. Nun wird das Bundesgericht am 5. Mai 2011 darüber befinden. Die Verhandlung ist öffentlich. Die Klägerin argumentiert, dass mit dem bestehenden Adoptionsverbot dem Grundsatz der Gewährleistung des Kindswohls als ausschlaggebendes Kriterium einer Stiefkindadoption nicht entsprochen wird. Weiter sei die Ungleichbehandlung des Kindes mit der Bundesverfassung nicht vereinbar und widerspreche den grundlegenden Kinderrechten.

Faktisch bedeutet das ausdrückliche Verbot der Stiefkindadoption, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht möglich ist und gegenüber dem Kind keine Unterstützungspflicht besteht. Im Falle des Todes der leiblichen Mutter ist die Beziehung des Kindes zur Co-Mutter rechtlich nicht abgesichert. Stirbt die Co-Mutter besteht für das Kind kein gesetzliches Erbrecht. Bei Auflösung der Partnerschaft wird dem Kind der weitere persönliche Kontakt zur Co-Mutter nicht eindeutig gewährt und es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Kinderalimente.

Wie auch immer das Bundesgericht am 5. Mai 2011 entscheidet, das Urteil wird wegweisend sein für die Anerkennung von alternativen Familienformen. Der Dachverband Regenbogenfamilien will mit einem Aktionstag am Samstag 7. Mai 2011 ein Zeichen setzen und für die Aufhebung des Adoptionsverbots und vollständige Gleichstellung für lesbische, schwule, bisexuelle und transgender Menschen aufrufen.

Verhandlung
5. Mai 2011 um 10:30 Uhr, Bundesgerichtsgebäude in Lausanne, Avenue du Tribunal-Féderal 29